Die Welt der flexiblen Verpackung im Digitaldruck
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der smartflex-printing GmbH

I. Geltungsbereich

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Preisangebot

  1. Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form.
  2. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
    zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftragsgebers unverändert bleiben. Die angebotenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
    Versandkosten nicht ein, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige Regelung getroffen
    wurde.

III. Auftragsannahme – Bestellung – Auftragserteilung

  1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich
    bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten – verursacht durch den
    Auftraggeber – berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der
    dadurch beeinflussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der
    schriftlichen Bestätigung.
  2. Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Forderung des
    Auftragnehmers gefährden, oder ist der Auftraggeber mit fälligen Verpflichtungen
    gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, so kann er die weitere Bearbeitung des
    Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.

IV. Ausführung

1. Beratung

Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz, Verarbeitung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte enthalten nur dann eine Eigenschaftszusicherung, wenn diese schriftlich vereinbart ist.

2. Muster / Proberollen

Die Überlassung von Mustern / Proberollen o.a. ist unverbindlich und beinhaltet keine Eigenschaftszusicherung.

3. Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber

Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels oder Packhilfsmittels bzw. hergestellten Produktes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen.

Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden.

Von ihm gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen.

4. Datensicherheit

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragende Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen.

5. Toleranzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Lieferungen bis +/- 10%, bei Sonderanfertigungen und Kleinmengen bis +/- 20%, von der bestellten Menge abzuweichen. Kleinmengen sind Anfertigungsmengen von unter 500 qm. Bei bedruckten Materialien je Sorte bzw. Druckmotiv. Zur Berechnung kommt die tatsächlich gelieferte Menge. Zähldifferenzen bis zu +/- 3% und Größenabweichungen von +/- 5% bleiben vorbehalten, ebenso Flächentoleranzen im Kunststoffauftrag von +/-15%, Folienstärketoleranzen von +/-10% und Schwankungen von +/- 3 g/qm bei Beschichtungen unter 30 g/qm und +/- 10% bei Beschichtungen über 30 g/qm.

Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, sofern keine spezifizierten Auftragsnormen festgelegt sind. Branchenüblich geringfügige Abweichungen (bei Druck auch Passerabweichungen) sind zulässig.

V. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine
    Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die
    Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt. Sie ist vom Auftragnehmer erfüllt, wenn
    die Ware zum vereinbarten Termin versandbereit ist.
  2. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags,
    welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit
    Bestätigung der Änderung.

VI. Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
    Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
    Freigaben sowie ggf. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das
    Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
    Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (u.a. allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe,
    behördliche Eingriffe, Krieg und Aufruhr sowie alle größeren Brände), die außerhalb des
    Willens des Auftragnehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
    Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
    Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während
    eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
    wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
  4. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Lieferverzug vor, so hat der Auftraggeber
    dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Arbeitswochen zu
    gewähren.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
    Auftraggebers voraus.
  6. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend
    gemacht werden, und zwar bis zum fünffachen des Auftragswertes, maximal jedoch
    75.000 €. Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung entfällt bei Vorsatz des
    Auftragnehmers.

Verzugsbedingte allgemeine Kosten eines Betriebsstillstandes des Auftraggebers werden nicht übernommen.

VII. Abnahmeverzug

Erfolgt die Abnahme nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden (z.B. auch eigene und Fremdlagerkosten) Kosten zu berechnen. Das Qualitäts- und Gefahrenrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbartem ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

VIII. Rechnung und Zahlung

  1. Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Rechnungsstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, bzw. innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen.
  3. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber angenommen.
  4. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der
    Auftraggeber zu tragen.
  5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des
    Auftraggebers ein oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in
    Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung, auch der noch
    nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen
    Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beiträge durch auftragsbedingte
    Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. Zahlung/Zahlungsverzug

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag nach 30 Tagen ohne Abzug fällig und ab Fälligkeit gem. § 288 II BGB mit 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen mit einem pauschaler Aufwand von 40 ,- EUR.

  1. Gegenüber Zahlungsansprüchen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
  2. Der Auftraggeber hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalbs Deutschlands anfallen.
  3. Lohnaufträge werden nach der angelieferten Menge berechnet.
  4. 10.Der Auftragnehmer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an einen Dritten abzutreten.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum
    geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus
    der Geschäftsverbindung getilgt hat.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die
    Saldoforderung des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  3. Bei Verbindungen mit anderen Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den
    neuen Sachen, auch wenn diese als Hauptsache anzusehen sind, im Verhältnis des
    Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der mit ihr verbundenen Gegenstände.
    Das gleiche gilt bei der Be- und Verarbeitung.
  4. Wird die Ware weiterveräußert, so gilt die Gegenforderung für diese Weiterlieferung
    als ganz oder teilweise entsprechend dem Miteigentum erstrangig an den Auftragnehmer
    abgetreten. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen
    den Auftraggeber um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des
    Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

X. Untersuchungspflicht und Gewährleistung

1. Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle für die
Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken.

Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware zulässig.

  1. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht feststellbar sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge
    innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem
    Auftragnehmer eintrifft. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung
    der ganzen Lieferung führen, sofern die Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile nur mit unzumutbaren Mitteln möglich ist.
  2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder
    wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
    schadhaft, so hat der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer
    Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
    Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne
    Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung
    fehl, so hat der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein
    Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der
    Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  3. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für den vom Auftraggeber vor
    hergesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  4. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
    sind.

XI. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet

  1. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden,
  2. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den
    nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
    Durchschnittsschaden,
  3. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
    Auftraggebers,
  4. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die
    Beschaffenheit der Ware,
  5. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

2. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

XII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern X. und XI.) verjähren mit der Ausnahme der unter XI. 1. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

XIII. Versand und Verpackung

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf
    Rechnung des Auftraggebers.
  2. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten,
    Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des
    Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in
    einem einwandfreien Zustand und – sofern nichts anderes vereinbart – frei zu erfolgen.

XIV. Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
    des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom
    17.07.1973 wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Gerichtsstand, auch für Urkundenprozesse ist – sofern beide Vertragspartner
    Vollkaufleute sind – das Landgericht Aachen.

 

Stand: Juli 2022